Wider Erwarten ist daher die Kaufpreiszahlung im Vertrag oft nicht zu einem festen Termin vorgesehen. Vielmehr soll diese regelmäßig erst erfolgen, wenn die erforderlichen Genehmigungen und Bescheide sowie die Löschungsbewilligungen der eingetragenen Gläubiger vorliegen und die Vormerkung für den Käufer eingetragen ist. Je nach den Umständen des Einzelfalles und dem Willen der Beteiligten können auch andere Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises vereinbart werden. Aufgabe des Notars ist die Prüfung, ob die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. Sobald dies der Fall ist, übersendet er dem Käufer eine Mitteilung mit der Bitte um Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer (Fälligkeitsmitteilung).
Wird die Abwicklung über Notaranderkonto vereinbart, nimmt der Notar zu diesem Zeitpunkt die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Verkäufer vor.
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