Donnerstag, 22.02.2018

Rauchmelderpflicht Thüringen

Die Rauchmelderpflicht Thüringen ist in § 48 Absatz 4 (ThürBO) Landesbauordnung Thüringen geregelt. Alle Neubauten und Umbauten ab 5. Februar 2008 müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für Bestandswohnungen wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 beschlossen.

Jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer und jeder Flur, der einen Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen darstellt, muss jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. Für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer, drei Kinderzimmern und zwei Fluren bedeutet das, dass Sie mindestens 6 Rauchmelder anbringen müssen.

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