Freitag, 14.10.2016

Grunderwerbsteuer: zum 01.01.2017 Erhöhung auf 6,5 % in Thüringen beschlossen!

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbsvorgänge, die eine rechtliche Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Veräußerer auf den Erwerber herbeiführen. Geregelt ist die Grunderwerbsteuer im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu, die auch den Steuersatz festlegen. Dieser beträgt in Deutschland je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, bei einem Grundstückskauf also der Kaufpreis (einschließlich übernommener sonstiger Leistungen oder dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen).

Der wichtigste Rechtsvorgang, bei dem Grunderwerbsteuer entsteht, ist der (Grundstücks-) Kaufvertrag. Sofern kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, kann die Grunderwerbsteuer auch an die Auflassung oder einen Eigentumsübergang anknüpfen. Bei einer Zwangsversteigerung unterliegt das Meistgebot der Besteuerung. Darüber hinaus kann Grunderwerbsteuer entstehen, wenn bei einer Personengesellschaft, die ein inländisches Grundstück besitzt, innerhalb von 5 Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Auch eine Anteilsvereinigung, bei der mindestens 95 Prozent der Anteile in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden, löst Grunderwerbsteuer aus.

Bestimmte Vorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, z. B. wenn Grundstücke durch Erbschaft oder Schenkung übergehen oder an den Ehegatten bzw. Lebenspartner veräußert werden. Vergünstigungen bei der Grunderwerbsteuer bestehen auch für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.

Folgen Sie uns.

Render-Time: 0.412769